SATZUNG

EUROPA-UNION DEUTSCHLAND
KREISVERBAND OFFENBACH - STADT UND KREIS -

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19. März 2013

§  1    Name und Sitz des Vereins
(1)    Der Verein führt den Namen
EUROPA-UNION DEUTSCHLAND KREISVERBAND OFFENBACH - STADT UND KREIS –
(2)    Der Sitz des Vereins ist Dietzenbach.

(3)    Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen werden und erhält
             danach in der Namensbezeichnung den Zusatz „e.V.“.

§  2    Zweck des Vereins
(1)    Der Europa-Union Deutschland  Kreisverband Offenbach - Stadt und Kreis -  ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation.

(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten    der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage.

§  3    Rechtsform, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

(1)    Der Europa-Union Deutschland Kreisverband Offenbach – Stadt und Kreis -  ist ein  selbständiger Verein und Mitglied der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND.

(2)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen, durch Zusammenarbeit mit den Untergliederungen der Mitgliederorganisationen im Europakomitee Hessen, durch ein breit gefächertes Informationsangebot, durch Beteiligung am jährlich stattfindenden Europäischen Schulwettbewerb und durch intensive Pressearbeit.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem/den Vorstand/Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(5)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, LANDESVERBAND HESSEN e.V., die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft im Verein  kann erworben werden:
a)    von natürlichen Personen
b)    von Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie sich zu den Zielsetzungen der EUROPA-UNION bekennen

(2)    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5    Ende der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft  endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Auflösung.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3)    Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand

(4)    Der Ausschliessungbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung entsprechend den Vorschriften der ZPO zuzustellen.  Gegen eine vom Kreisvorstand ausgesprochenen Ausschluss kann der (die) Betroffene beim Landesvorstand Berufung einlegen.

§ 6    Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand

§ 7    Die Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss- und Kontrollorgan. Sie bestimmt die Richtlinien der Arbeit. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschliesst über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt:
a)    den Vorstand des Vereins

b)    zwei Kassenprüfer/innen

c)    die Delegierten zur Landesversammlung jährlich nach den Bestimmungen der Landessatzung

(3)    Vorstand und Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4)     Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung     zusammen. Sie wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Unter „schriftlich“ ist sowohl die Einberufung auf dem Postweg als auch per E-Mail zu verstehen.

(5)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(6)    Der Mitgliedsbeitrag  wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend  den Beschlüssen der Landesversammlung Hessen.

§ 8    Stimmrecht und Beschlussfassung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Wahlen können nur durchgeführt und Satzungsänderungen nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

(2)    In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Kreisverbandes ( natürliche und juristische Personen) mit je einer Stimme stimmberechtigt.

(3)    Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(4)    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen von zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse und die 
Wahlergebnisse enthält. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
 

§ 9     Wahlen
(1)    Für die von der Mitgliederversammlung durchgeführten Wahlen ist ein Wahlvorstand zu wählen. Er besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind während der Ausübung des Amtes nicht wählbar.

(2)    In je einem Wahlgang werden gewählt:

der oder die Vorsitzende
vier stellvertretende Vorsitzende
der oder die Schatzmeister/in,
der oder die Schriftführer/in
die Beisitzer, deren Zahl vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wurde
zwei Kassenprüfer/innen
die Delegierten für die Landesversammlung

(3)    Die Wahlergebnisse sind im Protokoll über die Mitgliederversammlung festzuhalten.


§  10    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus:

a)    dem oder der Vorsitzenden

b)    vier gleichberechtigten Stellvertretern/Stellvertreterinnen

c)    dem/der  Schatzmeister/in

d)    dem/der Schriftführer/in


(2)    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB  vertreten.

§ 11    Kassenprüfung

Die beiden Kassenprüfer/innen sind der Mitgliederversammlung nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit des Kreisvorstandes zu einem Kassenprüfungsbericht verpflichtet. Eine mehrfache Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist möglich.


§ 12    Ortsverbände

    Die Bildung von Ortsverbänden ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


§ 13    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.   

 § 14    Schlussbestimmung.

     Soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sinngemäss.